Gindorf e.V.
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Jahres­steu­er­ge­setz 2020 (JStG 2020)

Änderung vom 28.12.2020

 

In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts hat sich fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf ergeben. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

 

Stärkung von Vereinen und des Ehrenamts

Das Gemeinnützigkeitsrecht wird ab 2021 erheblich entbürokratisiert und digitalisierbarer ausgestaltet. Gerade die Corona-Pandemie zeigt, wie wichtig der Einsatz für Andere ist. Deshalb werden Vereine und Ehrenamtliche gestärkt. Konkret werden

  • der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro auf 3.000 Euro und
  • die Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro erhöht,
  • der vereinfachte Spendennachweis bis zum Betrag von 300 Euro ermöglicht (bisher 200 Euro),
  • die Einnahmegrenze zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb für gemeinnützige Organisationen auf 45.000 Euro erhöht,
  • die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für kleine Körperschaften abgeschafft und die Mittelweitergabe unter gemeinnützigen Organisationen rechtssicher ausgestaltet sowie
  • die Zwecke „Klimaschutz“, „Freifunk“ und „Ortsverschönerung“ als gemeinnützig eingestuft.

Das zentrale Zuwendungsempfängerregister beim Bundeszentralamt für Steuern schafft zukünftig endlich Transparenz in der Gemeinnützigkeit. Öffentlich zugänglich werden damit Informationen darüber, wer sich wo für welche Zwecke einsetzt. Damit können sich sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch Unternehmen gezielt, strukturiert und verlässlich informieren, bevor sie spenden. Gleichzeitig ist das zentrale Register ein Kernelement für die Digitalisierung der Spendenquittung.

 

Quelle: Bundesfinanzministerium

Spendenregelung - es genügt der Kontoauszug oder PC-Ausdruck bei Online-Banking

Gemäß § 50 Absatz 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV)  sind bei Spenden bis 200 Euro (Kleinspenden) ab dem 1.1.13 aufgrund der "Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen"  anstelle der herkömmlichen Spendenbestätigung nach amtlichem Mustertext ein vereinfachter Spendennachweis zugelassen.

Bei Spenden bis 200 Euro ist anstelle der herkömmlichen Spendenbestätigung nach amtlichem Mustertext ein vereinfachter Spendennachweis zugelassen. Damit genügen die üblichen Angaben auf einem Kontoauszug oder PC-Ausdruck bei Online-Banking.

Da der Beleg entfällt, muss aus der Überweisung auch nicht mehr die Steuerbefreiung des Empfängers oder der Verwendungszweck hervorgehen. Es genügt, wenn zweifelsfrei erkennbar ist, dass die Zahlung auf das Konto des steuerbegünstigten Empfängers ging.

Diese Regelung gilt auch für mehrfache Spenden im Jahr, solange die einzelne Spende nicht 200 Euro überschreitet.

 

Quelle: FZF Rechtsanwälte- http://www.fzf.de/index.php?id=247 -

 

Letzte Aktualisierung: 31.03.2024

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