Satzung des Vereins Gindorf e.V. (geänderte Fassung vom 05.08.2020)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Gindorf e.V.
Er hat seinen Sitz in Grevenbroich und wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Mönchengladbach eingetragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Vereinszweck:
Der Vereinszweck ist die Förderung einer, der Heimat und dem
Kultur- und Naturerbe verpflichteten Entwicklung des Grevenbroicher Stadtteils Gindorf, welcher einen nicht unerheblich hohen Anteil am kulturellen wie gesellschaftlichen Leben der Stadt Grevenbroich hat.
Angesichts des strukturellen und demographischen Wandels ist es insbesondere der Zweck des Vereins,
Der Vereinszweck ist ebenso die Förderung des traditionellen Brauchtums.
Dies geschieht unter anderem durch die Beschaffung von Geldmitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft.
Der Verein fördert dabei finanziell, die als gemeinnützig anerkannte „St.-Sebastianus-Schützenbruderschaft Gindorf e.V. von 1671 der Pfarre Gustorf“, die einen ähnlichen Vereinszweck verfolgt.
(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist zudem ein Verein im Sinne von § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in Abs. 1 genannten Vereinszwecke verwendet.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in
(2) Der Vorstand besteht aus ordentlichen Mitgliedern.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft, sowie durch die Auflösung des Vereins.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss, ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekanntzugeben.
(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, zwei Monate vergangen sind.
(5) Sofern ein ordentliches Mitglied nicht mehr die Voraussetzungen des §4 Abs.1 Satz 1 erfüllt und sich offensichtlich nicht mehr aktiv an der vollständigen Vereinsarbeit beteiligt, kann die ordentliche Mitgliedschaft durch einen Vorstandsbeschluss aufgekündigt und in eine Fördermitgliedschaft umgewandelt werden.
Der Beschluss der Wandlung von der ordentlichen Mitgliedschaft in die Fördermitgliedschaft ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekanntzugeben.
§ 6 Beiträge und Spenden
(1) Von den ordentlichen und fördernden Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden in einer Beitrags-Geschäftsordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
(2) Beiträge sind keine Spenden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
Durch den Vorstand kann ein Beirat einberufen werden, der zu besonderen Aufgaben gebildet und hinzugezogen wird. Ebenso kann der Vorstand einen erweiterten Vorstand besetzen und Beisitzer berufen. Die Aufgaben werden in einer Vorstands-Geschäftsordnung geregelt.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, sowie dem Schatzmeister (Vorstand im Sinne des §26 BGB).
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten. Im Innenverhältnis regelt eine Geschäftsordnung die Befugnisse und Vollmachten zur Durchführung von Rechtsgeschäften.
(3) Der Vorstand wird von den ordentlichen Mitgliedern der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen, welches das Amt kommissarisch weiterführt (Recht auf Selbstergänzung). Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(4) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der
Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
(2) Mitgliederversammlungen sind vom
Vorstand schriftlich unter Angabe von Ort und Termin mindestens zwei Wochen vor der Versammlung einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Die ordnungsgemäße
Einladung erfolgt in Textform (auch Email, Whats App , oder vergleichbar).
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen (ordentliche Mitglieder) erforderlich.
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(4) Abweichend von den Bestimmungen des §32 Abs.2 BGB gilt dies auch im Falle des schriftlichen Abstimmverfahrens.
In Fällen des schriftlichen Abstimmverfahrens:
(5) Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten ordentlichen Vereinsmitglieder.
(6) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen ordentlichen Mitglieder dies beantragt.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen, die vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (ordentliche Mitglieder) aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen (ordentliche Mitglieder) erforderlich.
(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt dessen Vermögen ausschließlich an die in § 2 genannte „St.-Sebastianus-Schützenbruderschaft Gindorf e.V. von 1671 der Pfarre Gustorf“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Besteht der geförderte Verein nicht mehr, so fällt das Vermögen des Fördervereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des traditionellen Brauchtums oder der Heimatpflege in Gindorf.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden oder die Satzung eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn der Satzung am nächsten kommt; das Gleiche gilt im Falle einer Lücke.
Grevenbroich - Gindorf, den 05.08.2020
Eingetragen beim Vereinsregister Mönchengladbach am 29.12.2020
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